Beitragsordnung des Berufsverbandes für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in Deutschland e.V.

kurz auch „BO bkjpp“ genannt

Aufgrund der Ermächtigung in §7 der Satzung des „Berufsverband für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in Deutschland e.V“ (kurz auch „bkjpp e.V.“ genannt), verabschiedet am 16.11.2023 mit Inkrafttreten zum 01.01.2024, gibt sich der bkjpp e.V. folgende Beitragsordnung:

§ 1 – Geltungsbereich, Allgemeines, Definitionen

(1) Die BO bkjpp regelt Art und Umfang der Beiträge der Mitglieder des bkjpp e.V., gemäß §4 der Satzung des bkjpp e.V., abschließend.

(2) Jedes ordentliche Mitglied gemäß §4, Nr. 1 a der Satzung des bkjpp e.V. ist zugleich auch automatisch Mitglied einer der siebzehn Regiogruppen und umgekehrt. Die Zuordnung zu einer Regiogruppe ergibt sich vorrangig aus dem Standort der Arbeitsstätte, bei mehreren Arbeitsstätten der hauptsächlichen Arbeitsstätte, bei keiner Arbeitsstätte dem ersten Wohnsitz, bei keiner Arbeits- und Wohnstätte im Inland der zuletzt zuständigen Regiogruppe und bei keiner Zuordnung der Regiogruppe des aktuellen Sitzes der Geschäftsstelle des bkjpp e.V.

(3) Für Mitglieder gemäß §4 der Satzung des bkjpp e.V. setzt sich der Jahresbeitrag einer Mitgliedschaft im bkjpp e.V. aus dem Mitgliedsjahresbeitrag des bkjpp e.V. auf Bundesebene (kurz „Bundes-Beitrag“) und aus dem Mitgliedsjahresbeitrag des bkjpp e.V. der zugeordneten Regiogruppe (kurz „Regio-Beitrag“) zusammen. Die Mitgliedschaft im bkjpp e.V. verpflichtet immer zur Zahlung beider Beiträge.

(4) Für ordentliche Mitglieder gemäß §4, Nr. 1 a der Satzung des bkjpp e.V. bestimmt sich der Beitrag gemäß den Anlagen 1 und 2 dieser BO bkjpp.

(5) Für außerordentliche Mitglieder gemäß §4, Nr. 1 b der Satzung des bkjpp e.V. bestimmt der Vorstand des bkjpp e.V. im Einzelfall die Höhe des Jahresbeitrags. Außerordentliche Mitglieder, die immatrikulierte Studenten der Humanmedizin sind, sind beitragsfrei.

(6) Für fördernde Mitglieder gemäß §4, Nr. 1 c der Satzung des bkjpp e.V. bestimmt der Vorstand des bkjpp e.V. im Einzelfall die Höhe des Jahresbeitrags.

(7) Ehrenmitglieder gemäß §4, Nr. 1d der Satzung des bkjpp e.V sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

(8) Der Mitgliedsjahresbeitrag bezieht sich auf ein Kalenderjahr. Der Mitgliedsjahresbeitrag wird mit dem 01. Januar bzw. mit dem Beitritt zum Verein vollständig für das Kalenderjahr geschuldet. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

(9) Funktionsbezeichnungen in dieser BO bkjpp gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

(10) Der Bundesvorstand des bkjpp e.V. ist für das Beitragswesen zuständig. Die Zuordnung der Mitglieder in die entsprechenden Beitragskategorien und -unterkategorien gemäß den Vorgaben dieser BO bkjpp und die Prüfung entsprechender Anträge ist Teil des Beitragswesens. Die Durchführung des Beitragswesen kann delegiert werden.

(11) Sämtliche Korrespondenz nach und aufgrund dieser BO bkjpp (wie Anträge, Nachweise, Zustimmungen, Genehmigungen, Beschlüsse im Umlaufverfahren, Protokollierung von Beschlüssen, etc.) bedarf der Schrift- oder Textform (insb. auch Fax und Email); Beschlüsse nach dieser BO bkjpp können auch im Umlaufverfahren gefasst werden; Beschlüsse sind stets zu protokollieren.

Anträge mit den dazugehörigen Nachweisen sind vom Mitglied an die Bundesgeschäftsstelle des bkjpp e.V. zu richten. Der Nachweis des fristgerechten Eingangs ist vom Mitglied zu führen.

(12) Für Anträge zur Überprüfung der Beitragskategorie und –unterkategorie soll das Formular in Anlage 3 dieser BO bkjpp in seiner gültigen Fassung verwendet werden. Pflichtangaben und Nachweise müssen vollständig und aktuell sein. Angaben zum Bruttojahresverdienst bei Angestellten oder zum Einkommensüberschuss bei Selbständigen können durch Bescheinigungen des Arbeitgebers, Steuerberaters oder des Finanzamts (Kopie des aktuellsten Einkommensteuerbescheides, nicht relevante Angaben können geschwärzt werden) erfolgen.

(13) Das Mitglied ist verpflichtet, beitragsrelevante Änderungen inklusive solche der Adressdaten, unverzüglich nach deren Eintreten der Bundesgeschäftsstelle des bkjpp e.V. anzuzeigen.

(14) Sämtliche Korrespondenz der Mitglieder, die beitragsrelevante Änderungen für das laufende Veranlagungsjahr zum Ziel haben, müssen bis spätestens am letzten Tag des Monats März in der Bundesgeschäftsstelle des bkjpp e.V. eingegangen sein, um für das aktuelle Jahr berücksichtigt zu werden.

(15) Falls sich unterjährig nach dem Stichtag 31. März eines Jahres die Bedingungen zur Einordnung in eine Beitragskategorie oder –unterkategorie ändern, wird der Wechsel erst zum darauffolgenden Kalenderjahr beitragsrelevant wirksam, gleich ob dies eine Reduzierung oder Anhebung des Mitgliedjahresbeitrags zur Folge hat.

(16) Der bkjpp e.V. kann jederzeit vom Mitglied Nachweise einfordern, die zur Einordnung in die richtige Beitragskategorie und -unterkategorie notwendig sind. Das Mitglied ist verpflichtet binnen eines Monats nach Zustellung des Schreibens den Nachweis zu erbringen. Bei inkorrekten, unvollständigen oder ausgebliebenen Meldungen kann der bkjpp e.V. auch bis zu drei Jahre rückwirkend das Mitglied in die adäquate Beitragskategorie und –unterkategorie einordnen und die Beiträge nacherheben.

§2 – Mitgliedsbeiträge

(1) Mitgliedsbeiträge sind der Bundes-Beitrag und der Regio-Beitrag und beide werden mit Ausnahme des §1 Nr. 5 bis 7 grundsätzlich von der Mitgliederversammlung durch Wahl mit einfacher Mehrheit für die Zukunft bestimmt. Die satzungsgemäßen Bestimmungen und Fristen sind einzuhalten.

(2) Die Gliederungsstruktur der Mitgliedsjahresbeiträge der Regiogruppen muss der Struktur der Beitragskategorien und Beitragsunterkategorien der Bundesebene entsprechen.

(3) Die Höhe des Regio-Beitrags einer jeden Beitragskategorie oder Beitragsunterkategorie darf 50% der Höhe des Bundes-Beitrags dieser Beitragskategorie bzw. Beitragsunterkategorie nicht überschreiten.

(4) Beschließt eine Regiogruppe auf einer Mitgliederversammlung der Regiogruppe eine Änderung ihrer Regio-Beiträge gemäß Anlage 2 dieser BO bkjpp, handelt es sich dabei um einen Antrag an die nächstfolgende, reguläre Mitgliederversammlung des bkjpp e.V., über den diese gemäß §2, Abs. 1 bestimmt. Die Regiogruppe ist ihren Mitgliedern über Höhe und Verwendung der Regio-Beiträge rechenschaftspflichtig.

(5) In dieser BO bkjpp sind abschließend folgende Beitragskategorien vorgesehen. Alle ordentlichen Mitglieder gemäß §4, Nr. 1 a der Satzung des bkjpp e.V. werden einer dieser Beitragskategorien zugeordnet.

a. Beitragskategorie 1: Praxis- oder MVZ-Inhaber; diesen gleichgestellt sind angestellte Ärztliche Leiter eines MVZ.

b. Beitragskategorie 2: Angestellte Fachärzte mit einer Tätigkeit auf der rechtlichen Grundlage eines bedarfsplanungsrelevanten Bescheids des KV-Zulassungsausschusses (kurz: „mit KV-Sitz“).

c. Beitragskategorie 3: Angestellte Weiterbildungsassistenten oder Fachärzte mit einer Tätigkeit, die nicht auf der rechtlichen Grundlage eines bedarfsplanungsrelevanten Bescheids des KV-Zulassungsausschusses beruht (kurz: „ohne KV-Sitz“); diesen gleichgestellt sind selbständige Fachärzte, die nicht in Beitragskategorie 1 fallen.

d. Beitragskategorie 4: Mitglieder, die aufgrund von Alter oder Erwerbsunfähigkeit eine Rente beziehen und nicht mehr als geringfügig beschäftigt sind im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (kurz: „Rentner“). Mitglieder dieser Beitragskategorie zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

(6) In dieser BO bkjpp sind abschließend folgende Beitragsunterkategorien vorgesehen. Die Einordnung eines Mitgliedes in eine Beitragsunterkategorie erfolgt erst nach der Einordnung in die entsprechende Beitragskategorie.

Zum Einkommensüberschuss bei Selbständigkeit oder zum Jahresbruttogehalt bei Anstellung werden Einkünfte aus der Tätigkeit als Arzt, aber auch aus Gutachtentätigkeiten und aus Fortbildungs- und Lehrtätigkeiten gerechnet.

a. In jeder Beitragskategorie gibt es eine Unterkategorie, die den Regeltarif definiert. Diesem Regeltarif gehört ein Mitglied automatisch an, außer es trifft ein Ausnahmetatbestand zu gemäß den Regelungen in §2, Abs. 6, Nr. b und es wird vom Mitglied ein Antrag fristgerecht mit entsprechenden Nachweisen gestellt.

aa. Regeltarif der Beitragskategorie 1: dazu gehören Mitglieder, die im Veranlagungsjahr bei Selbständigkeit einen Einkommensüberschuss oder bei Anstellung ein Jahresbruttogehalt über 70.000,- EUR verdient haben (kurz „Regeltarif B1“)

bb. Regeltarif der Beitragskategorie 2: dazu gehören Mitglieder, die im Veranlagungsjahr ein Jahresbruttogehalt über 70.000,- EUR verdient haben (kurz „Regeltarif B2“)

cc. Regeltarif der Beitragskategorie 3: dazu gehören Mitglieder, die im Veranlagungsjahr nicht mehr die Kriterien des Young-Tarif erfüllen. (kurz „Regeltarif B3“).

b. Auf Antrag des Mitglieds und nach Prüfung und Gewährung durch den bkjpp e.V. wird die Zuordnung zu einer anderen Unterkategorie derselben Beitragskategorie geändert. Diese Zuordnung ist für jeweils nur ein Kalenderjahr gültig. Im folgenden Kalenderjahr gilt wieder automatisch der Regeltarif der jeweiligen Beitragskategorie. Ausnahmen müssen in der entsprechenden Unterkategorie explizit genannt werden. Hier gelten abschließend folgende Unterkategorien:

aa. Mitglieder aller Beitragskategorien, die im Kalenderjahr des Beitragsjahres das 35. Lebensjahr vollenden oder jünger sind, unabhängig vom Einkommensüberschuss oder vom Bruttojahresgehalt im Veranlagungsjahr (kurz „Young-Tarif“ genannt) bei Nachweis des Geburtsalters. Der Nachweis muss nur einmalig erfolgen und gilt dann bis zum Erreichen der Altersgrenze.

bb. Mitglieder der Beitragskategorie 1 und 2, die im Veranlagungsjahr bei Selbständigkeit einen Einkommensüberschuss oder bei Anstellung ein Jahresbruttogehalt von unter 25.000,- EUR verdient haben (kurz „Unter-25T-EUR-Tarif).

cc. Mitglieder der Beitragskategorie 1 und 2, die im Veranlagungsjahr bei Selbständigkeit einen Einkommensüberschuss oder bei Anstellung ein Jahresbruttogehalt von über 25.000,- EUR und unter 50.000,- EUR verdient haben (kurz „Unter-50T-EUR-Tarif).

dd. Mitglieder der Beitragskategorie 1 und 2, die im Veranlagungsjahr bei Selbständigkeit einen Einkommensüberschuss oder bei Anstellung ein Jahresbruttogehalt von über 50.000,- EUR und unter 70.000,- EUR verdient haben (kurz „Unter-70T-EUR-Tarif).

(7) Die Höhe der Mitgliedsjahresbeiträge der Bundes-Beiträge sind verbindlich in der Anlage 1 zu dieser BO bkjpp festgelegt. Die Höhe der Mitgliedsjahresbeiträge der Regio-Beiträge sind verbindlich in der Anlage 2 zu dieser BO bkjpp festgelegt.

(8) Die Mitglieder sind verpflichtet, Ermächtigungen zum Einzug im Lastschriftverfahren zu erteilen, so dass die in Anlage 1 und 2 festgesetzten Mitgliedsbeiträge von einem vom Mitglied zu benennenden Konto im Lastschriftverfahren eingezogen werden können.

(9) Sonderregelungen

a. Im Jahr einer Praxisgründung gilt nachweislos der „Unter-50T-EUR-Tarif“ der Beitragskategorie 1.

b. Bei einem unterjährigen Eintritt in den bkjpp e.V. im zweiten Halbjahr, also ab dem 01. Juli eines Jahres, wird der Mitgliederjahresbeitrag im Beitrittsjahr anteilig auf volle Monate aufgerundet berechnet.

c. Zeiten von Elternzeit nach dem BEEG, Pflegezeiten nach dem Pflegezeit- oder Familienpflegezeitgesetz, Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Berufsunfähigkeit führen auf Antrag in dem darauffolgenden Veranlagungsjahr zu einer Einordnung in den Young-Tarif unter der Bedingung, dass in diesen oben genannten Zeiten keinerlei ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, die über eine geringfügige Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV hinausgeht, und dass die kumulative Gesamtzeit mindestens sechs Monate in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren beträgt.

d. Bei einem sozialen Härtefall kann der Vorstand nach eigenem Ermessen den Mitgliederjahresbeitrag abweichend von Anlage 1 und 2 festsetzen oder erlassen. Der Vorstand kann diese Festsetzung an ein Mitglied des Vorstandes des bkjpp e.V. delegieren.

e. Bei einem satzungsgemäßen Austritt aus dem bkjpp e.V. ist der Mitgliedsjahresbeitrag in voller Höhe bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft fällig.

§3 – Übergangsbestimmungen

(1) Überschreitet ein Regio-Beitrag gemäß §2, Nr. 4 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser BO bkjpp die zulässige Höchstgrenze gemäß §2, Nr. 3, gilt Bestandsschutz für Regio-Beiträge, die zum Stichtag 01.01.2023 bereits in dieser Höhe gültig waren.

(2) Ist durch die Änderung der Kategorien und Unterkategorien des Bundes-Beitrags durch diese BO bkjpp eine Änderung der Kategorien und Unterkategorien des Regio-Beitrags notwendig, darf der Vorstand der Regiogruppe eigenständig ausschließlich für die Beschlussvorlage zur Mitgliederversammlung 2023 abweichend von §2 Nr. 4, die Regio-Beiträge den Kategorien und Unterkategorien zuordnen und in seiner Höhe verändern. Diese Zuordnung soll der bisherigen Zuordnung so nahe wie möglich kommen.

§4 – Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine Bestimmung dieser BO bkjpp unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch gültig. Gegebenenfalls ist durch Änderung eine Regelung zu treffen, welche der ursprünglich gewollten in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommt.

(2) Änderungen und/oder Ergänzungen dieser BO bkjpp bedürfen der Schriftform und erfordern einen Beschluss der Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für eine Änderung dieses Schriftform-erfordernisses.

§5 – Inkrafttreten

Diese BO bkjpp tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Alle diesbezüglichen Beschlüsse vor Inkrafttreten der BO bkjpp verlieren mit dem Tag des Inkrafttretens derselben ihre Gültigkeit.

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