Satzung
Satzung des Berufsverbandes für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in Deutschland e. V.
Stand 2024
§ 1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Berufsverband für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in Deutschland e. V.“. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 – Zweck und Aufgaben des Verbandes
Zweck des Verbandes:
Der Berufsverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Seine Aufgaben sind im Besonderen:
- a) Die Grundlagen der Berufsausübung der Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie zu erforschen und ihre praktische Durchführung zu fördern.
- b) Grundlagen für die bestmögliche kinder- und jugendpsychiatrische und psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung zu erarbeiten.
- c) Die Weiterbildung der Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie mitzugestalten, deren Fortbildung zu fördern und, gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen durchführen.
- d) Die Zusammenarbeit der Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie zu fördern.
- e) Die internationale Kooperation auf dem Gebiet der praktischen Ausübung der Kinder- und Jugendpsychiatrie zu pflegen und zu fördern.
- f) Die Belange der Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie bei den Ärztekammern, den kassenärztlichen Vereinigungen, sonstigen ärztlichen und nichtärztlichen Organisationen und Institutionen im In- und Ausland, der Öffentlichkeit, den Behörden, der Presse, dem Rundfunk und Fernsehen wahrzunehmen.
§ 3 – Steuerbefreiung
Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins außer die im Rahmen der Verbandsarbeit erforderlichen und durch die Mitgliederversammlung genehmigten Aufwands- und/oder Ausfallsentschädigungen entsprechend der jeweiligen Reisekosten- und Entschädigungsordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitgliedschaft im Verband darf nicht zu Werbezwecken verwendet werden.
§ 4 – Mitgliedschaft
1. Der Berufsverband hat
- a) ordentliche Mitglieder
- b) außerordentliche Mitglieder
- c) fördernde Mitglieder
- d) Ehrenmitglieder
2. Ordentliches Mitglied kann jeder approbierte Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie (und -psychotherapie) oder jeder auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie und/oder Kinder- und Jugendpsychotherapie tätige Arzt werden.
3. Außerordentliche Mitglieder können Ärzte anderer Fachrichtungen sowie Studierende der Humanmedizin werden.
4. Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen, Verbände oder Firmen werden, die an der Förderung des Vereins interessiert sind.
5. Ehrenmitgliedschaft kann bei besonderen Verdiensten auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verliehen werden.
6. Stimmrecht haben nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die unter Absatz 1, Buchstabe b und c benannten Mitglieder haben Rederecht, aber kein Stimmrecht.
§ 5 – Aufnahme in den Verband
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet.
§ 6 – Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- a) durch Austritt
- b) durch Tod
- c) durch Ausschluss
Die Austrittserklärung ist mit 3-monatiger Frist zum Schluss des Kalenderjahres zulässig; sie hat schriftlich zu erfolgen und ist an die Geschäftsstelle des Verbandes zu richten.
Der Ausschluss kann durch den Vorstand des Vereins erfolgen, wenn das Mitglied den Beschlüssen des Verbandes zuwiderhandelt, sich standeswidrig verhält, trotz Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt oder die Interessen des Verbandes anderweitig schädigt. Der Ausgeschlossene kann Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen.
§ 7 – Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Näheres regelt die Beitragsordnung des Vereins.
§ 8 – Vorstand
Der Verband wird durch einen Vorstand geleitet, der aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister und weiteren Beisitzern besteht.
Die Vorsitzenden der Bundesarbeitsgemeinschaft der Leitenden Klinikärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e. V. und der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e. V. nehmen an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teil.
Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle seine Stellvertreter, sowie der Schatzmeister, vertreten den Verband gemäß § 26 BGB. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.
Der Vorsitzende und zwei Mitglieder des Vorstandes sollen niedergelassene Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie sein, um die Interessen der in diesem Fachgebiet niedergelassenen Ärzte aus ihrer Erfahrung heraus angemessen vertreten zu können.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und hat die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse durchzuführen. Er kann sich hierzu eine Geschäftsordnung geben.
Der Vorstand kann besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen.
Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung so oft einberufen, wie die Erfüllung der Aufgaben des Verbandes dies erfordert.
In dringenden Fällen kann der Vorstand unter Abkürzung der Einladungsfrist auf 2 Tage einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn fristgerecht (d.h. 14 Tage vor der Vorstandssitzung) eingeladen worden ist und mindestens 3 Vorstandsmitglieder, unter ihnen die Person, die den Vorsitz innehat oder im Verhinderungsfall ein Stellvertreter, anwesend sind. Mit der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder kann die Einladungsfrist im Einzelfall entfallen. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person, die den Vorsitz innehat. Vorstandssitzungen können auch virtuell per Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
Der Vorstand kann per Umlauf im schriftlichen Verfahren, im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz oder via E-Mail Beschlüsse fassen, wenn kein Mitglied des Vorstandes dem für einen bestimmten Gegenstand widerspricht. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung im Umlaufverfahren, so ist die entsprechende Entscheidung in der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung zu treffen.
Die Frist für die Zustimmung zur Beschlussfassung muss bei E-Mail-Vorlagen in der Regel wenigstens drei Tage betragen. Im Einzelfall kann die Person, die den Vorsitz innehat oder bei deren Verhinderung ein Stellvertreter anordnen, dass die Beschlussfassung binnen kürzerer Frist erfolgen kann.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Kalenderjahre. Ein Vorstandsmitglied kann von einer Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund abgewählt werden. Maßgebend für die Abwahl sind die vereinsrechtlichen Bestimmungen des BGB. Gleichzeitig hat eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand die Amtsgeschäfte aufnimmt.
Wiederwahl ist zulässig. Im Interesse der Kontinuität der Geschäftsführung übernimmt der Vorsitzende, wenn er in seinem Amt abgelöst wird, für die folgenden drei Jahre das Amt eines der Stellvertreter.
§ 9 – Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen.
Die Mitgliederversammlung des Berufsverbandes sollte möglichst in Verbindung mit den wissenschaftlichen Kongressen des Berufsverbandes durchgeführt werden. Es wird mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Gründe vom Vorstand mit einer Frist von 3 Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält oder wenn von mindestens einem Drittel der Mitglieder ein begründeter Antrag an den Vorstand gerichtet wurde.
§ 10 – Aufgabe der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
- a) Sie bestimmt die Richtlinien der Verbandspolitik.
- b) Sie nimmt den Jahresbericht des Vorsitzenden entgegen und genehmigt die Protokolle über die Mitgliederversammlungen, die im Berichtsjahr stattgefunden haben.
- c) Sie wählt den Vorstand.
- d) Sie billigt die geprüfte Rechnungslegung und Kassenführung des abgelaufenen Jahres und entlastet den Vorstand.
- e) Billigung und Beratung des Haushaltsvoranschlages für das kommende Jahr.
- f) Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen. Anträge auf Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins müssen mindestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugegangen sein. Der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung ist den Mitgliedern zusammen mit der Tagesordnung der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
- g) Beratung und Beschlussfassung über die Reisekosten- und Entschädigungsordnungen für den Vorstand und die für den Verband tätigen Mitglieder.
- h) Beratung und Beschlussfassung über die Beitragsordnung und die dazugehörigen Anlagen.
- i) Beschlussfassung über die Anträge der Regionalgruppen zur Entlastung oder Nichtentlastung der Regionalgruppenvorsitzenden und der Schatzmeister als besondere Vertreter.
§ 11 – Rechnungsprüfung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Amtsperiode des Vorstandes zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Die Rechnungsprüfer haben das gesamte Rechnungswesen des Vereins auf die Ordnungs- und Rechtmäßigkeit zu überprüfen und der ordentlichen Mitgliederversammlung einen kurzen Prüfungsbericht zu erstatten.
§ 12 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 – Regionalgruppen
Die Mitglieder des Berufsverbandes im Bereich einer Ärztekammer bilden eine Regionalgruppe, die aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, ggfs. stellvertretenden Vorsitzenden sowie bei Bedarf einen Schatzmeister wählt. Der Vorsitzende und ggfs. der Schatzmeister der Regionalgruppe können auf Antrag der Regionalgruppe vom Vereinsvorstand zu besonderen Vertretern gemäß § 30 BGB bestellt werden. Wahl und Amtsdauer der Vorsitzenden entsprechen den Regeln für den Vorstand des Berufsverbandes.
Die Finanzierung der Aufgaben der Regionalgruppen erfolgt durch den Berufsverband, soweit dafür Sondermittel zur Verfügung stehen. Auf Antrag einer Regionalgruppe kann die Mitgliederversammlung des Berufsverbandes von den Mitgliedern der jeweiligen Regionalgruppe einen verpflichtenden Regionalgruppenbeitrag zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag nach §7 der Satzung für die Finanzierung der Aufgaben der jeweiligen Regionalgruppe beschließen. In dem Antrag ist die Höhe des angestrebten Regionalgruppenbeitrags gemäß der Beitragsordnung anzugeben. Für spezielle Projekte kann ein Zuschuss beim Vorstand oder bei der Mitgliederversammlung beantragt werden.
§ 14 – Aufgaben und Vertretungsvollmacht der Vorsitzenden und der Schatzmeister der Regionalgruppen
In der Funktion als Vorsitzender der Regionalgruppe vertritt dieser die Interessen der Mitglieder auf Landesebene gegenüber den standes- und gesundheitspolitischen Gremien, insbesondere gegenüber der Ärztekammer, der Kassenärztlichen Vereinigung, den Landesverbänden der Gesetzlichen Krankenkassen, der Landesregierung und der regionalen Öffentlichkeit. Diese Interessenvertretung erfolgt auf Grundlage der von der Mitgliederversammlung und vom Vorstand des Berufsverbandes beschlossenen Grundsätzen. Fragen, die wesentlich das gesamte Fachgebiet und dessen konkrete Ausübung berühren, müssen mit dem Vorstand abgestimmt werden. Dazu haben der Vorstand und die Regionalgruppenvorsitzenden sich wechselseitig und zeitnah über alle relevanten Vorgänge zu informieren.
Vertragliche Vereinbarungen insbesondere mit der Ärztekammer, der Kassenärztlichen Vereinigung, den Landesverbänden der Gesetzlichen Krankenkassen und einzelnen Krankenkassen oder der Landesregierung werden erst durch Mitzeichnung des Vereinsvorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter rechtswirksam. Zu besonderen Vertretern bestellt, verantworten der Regionalgruppenvorsitzende und ggfs. der jeweilige Schatzmeister gemeinsam die Mittel, die für die Vereinsarbeit auf der Regionalebene zur Verfügung stehen. Diese Mittel werden ausschließlich über das eingerichtete Regionalgruppenkonto verwaltet und dürfen nur für Vereinszwecke verwendet werden. Die Verwendung muss zeitnah nach den Grundsätzen der ordentlichen Buchhaltung gegenüber dem Vereinsvorstand durch Vorlage entsprechender Belege nachgewiesen werden. Die Vertretungsvollmacht des Regionalgruppenvorsitzenden und ggfs. des Schatzmeisters als besondere Vertreter gemäß § 30 BGB erstreckt sich ausschließlich über Verfügungen über das auf den Regionalgruppenkonten befindliche Guthaben abzüglich noch nicht beglichener und bereits fälliger oder zu erwartender Verbindlichkeiten. Keine Vollmacht besteht für den Abschluss von Kredit- oder Ratenverträgen, Immobilienverträgen, ferner zu sonstigen Vertragsabschlüssen, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Jahresumsatz des Regionalgruppenkontos stehen.
Aufwands- und Ausfallentschädigungen dürfen an Mitglieder der Regionalgruppe im Rahmen der auf dem Regionalgruppenkonto zur Verfügung stehenden Mittel nach Beschlussfassung der Regionalgruppenversammlung gezahlt werden. Die jeweiligen von den Regionalgruppenversammlung festgelegten Reisekosten- und Entschädigungsordnungen werden mit dem Genehmigungsbeschluss der Mitgliederversammlung des BKJPP rechtswirksam. Die für den Vorstand des BKJPP geltenden Entschädigungssätze sollen in den Regionalgruppen nicht überschritten werden.
Die Regionalgruppenversammlung kann über einen Antrag an die Mitgliederversammlung zur Entlastung oder Nichtentlastung der besonderen Bevollmächtigten (Schatzmeister) für die Verwendung der Mittel des Regionalgruppenkontos entscheiden.
§ 15 – Beirat
Die Vorsitzenden der Regionalgruppen bilden den Beirat. Hat eine Regionalgruppe mehr als 50 Mitglieder, so kann sie je angefangene weitere 50 Mitglieder einen zusätzlichen Vertreter in den Beirat entsenden.
Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand in der Ausübung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen und die Regionalinteressen zu vertreten, – insbesondere aus Kenntnis der spezifischen regionalen Gegebenheiten -, und den Informationsaustausch und Informationsfluss zwischen den Regionalgruppen zu stärken. Mindestens einmal im Jahr soll eine gemeinsame Sitzung von Vorstand und Beirat stattfinden.
§ 16 – Ombudsleutegremium
Gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Leitenden Klinikärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e.V. und der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e.V. richtet der Berufsverband für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in Deutschland e.V. ein Ombudsleutegremium ein.
Aufgabe dieses Gremiums ist die Entgegennahme und Nachverfolgung von Beschwerden und Mitteilungen hinsichtlich ethisch problematischer Vorgänge und Verhaltensweisen von Mitgliedern der drei Fachverbände.
Jeder Verband benennt jeweils eine/n Ombudsfrau/-mann als Vertreter. Diese/r Ombudsfrau/-mann kann auch Mitglied der Ethik-Kommission sein. Der/die Vertreter/indes Berufsverbandes für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in Deutschland e.V. wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes benannt.
Das Ombudsgremium gibt sich Verfahrensregeln für den Ombudsprozess, die darin ein „Vier-Augen-Prinzip“ auf Ombudsseite (also die Befassung von mindestens zwei Ombudsleuten mit einem Vorgang) bewahren.
§ 17 – Auflösung
Die Auflösung des Berufsverbandes oder seine Fusion mit anderen Vereinigungen bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Institution unter der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Förderung der Kinder- und Jugendpsychiatrie zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Gender-Disclaimer: In der Satzung wird das generische Maskulinum verwendet. Die verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.